Schutzbauten

Schutzbauten

Jeder und jedem einen Schutzplatz

Schutzbauten werden primär für den Fall des bewaffneten Konflikts erstellt, können aber auch bei Katastrophen und in Notlagen als Notunterkünfte genutzt werden. Der Grundsatz lautet: Jeder Einwohnerin und jedem Einwohner soll ein Platz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts zur Verfügung stehen. Landesweit gibt es rund 360’000 Personenschutzräume, zudem gut 2300 Schutzanlagen. Damit sind heute in dieser Schutzinfrastruktur nur noch örtliche Lücken zu füllen.

Schutzräume

Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so haben Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Allerdings müssen Schutzräume grundsätzlich nur noch bei grösseren Überbauungen erstellt werden (ab 38 Zimmern bzw. 25 Schutzplätzen). Ausnahmen davon sind in Gemeinden unter 1000 Einwohnern möglich. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt oder ist der Schutzplatzbedarf gedeckt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

Schutzanlagen

Als Schutzanlagen bezeichnet man Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler. Sie dienen primär dazu, die Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes sicherzustellen.

Werterhaltung

Die Schweiz verfügt bei den Schutzbauten über einen sehr guten Ausbaustand. Deshalb steht nicht mehr der Bau von Schutzräumen und -anlagen im Vordergrund, sondern die Werterhaltung der bestehenden Infrastruktur. Die wichtigsten Massnahmen sind die periodische Schutzraumkontrolle, der regelmässige Unterhalt und die periodische Anlagekontrolle sowie die Erneuerung (Substanzerhaltung) von Schutzräumen. Kontrollen und Unterhalt sind in Weisungen des Bundes vorgegeben.

Differenzierte Bereitschaft

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gefährdungen und ihrer Vorwarnzeiten kann die Betriebsbereitschaft der Schutzbauten differenziert werden: Der Anlagebesitzer oder -betreiber bestimmt, in welcher Betriebsbereitschaft seine Anlage in Zukunft gehalten wird. Für Anlagen in reduzierter Betriebsbereitschaft (RBB) ist keine Nutzung vorgesehen. Dadurch lassen sich Betriebs- und Unterhaltskosten einsparen.

Bund liefert Planungsgrundlage

Die technischen Grundlagen für die Planung, Erstellung und Werterhaltung dieser Infrastruktur werden im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS erarbeitet. Der Bund koordiniert, genehmigt, finanziert und überwacht die Massnahmen der baulichen und technischen Infrastruktur und genehmigt prüfpflichtige Einbauteile für Schutzbauten. Die Kantone und Gemeinden setzen die Vorgaben mit der Unterstützung des Bundes um.

Quelle

Haben Sie Fragen zu Schutzraumbefreiung oder der Periodischen Schutzraum Kontrollen (PSK)?
Antworten dazu finden Sie hier: Kanton Bern: Periodische Schutzraumkontrolle